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Inhaltsverzeichnis:

Hautschutz

Hautschäden sind bei Beschäftigten im Reinigungsgewerbe bei weitem die häufigsten berufsbedingten Erkrankungen. Sie nehmen seit Jahren ständig zu. Vor allem die regelmäßige Feucht- und Nassarbeit führt zu Hautschädigungen.

Aber auch die Reinigungsmittel können die Haut schädigen. Waschaktive Substanzen entfetten auch in verdünnter Form die Haut und laugen sie aus. Reinigungsmittel mit stark saurer oder alkalischer Wirkung (zum Beispiel Sanitärreiniger) können zu Reizungen oder sogar zu Verätzungen der Haut führen. Manche Inhaltsstoffe können außerdem Allergien auslösen.

Hautschäden äußern sich unter anderem in trockener und rissiger Haut, juckender Hautrötung, Schwellung, Bläschenbildung, nässenden Wunden und Krustenbildung.

Schutzmaßnahmen:

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Die Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk müssen teilweise in medizinischen Spezialbereichen arbeiten. In diesen Tätigkeitsfeldern kann es unter Umständen zu Infektionen mit Krankheiten kommen, insbesondere durch die Möglichkeiten von Nadelstichverletzungen. In diesen Fällen ist eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem Grundsatz G42 „Infektionsgefahren“ notwendig. In anderen Bereichen medizinischer Einrichtungen sind Untersuchungen zu erwägen, wenn bei Instrumentenreinigung und Abfallentsorgung Verletzungsrisiken an keimkontaminierten Gegenständen bestehen oder wenn direkter Kontakt zu Patienten und ihren Ausscheidungen gegeben ist.

Weiterhin müssen die zeitweise und je nach Arbeitsverfahren mit Atemschutz arbeiten. Deshalb müssen diese Beschäftigtengruppen Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen G26 "Atemschutzgeräte" unterzogen werden.

Infektionsgefahr

Gebäudereiniger, die in medizinischen Einrichtungen arbeiten, können mit Krankheitserregern in Kontakt kommen und sich infizieren.

Bestimmte Krankheitserreger werden über kleine Hautverletzungen übertragen, wenn die Reinigungskraft mit infiziertem Blut oder anderen keimhaltigen Körperflüssigkeiten in Berührung kommt. Besonders gefährlich sind Schnitt oder Stichverletzungen durch benutzte Instrumente oder Kanülen zum Beispiel bei der Müllentsorgung.

Aber auch beim Abziehen und Reinigen der Betten kann es zu Kontakt mit Krankheitserregern kommen. Auf diesem Weg können Hepatitiserreger (B und C) und HIV-Viren (Aids) übertragen werden.

Bei Einsätzen in Kinderkliniken und Kindertagesstätten besteht die Gefahr, sich mit Kinderkrankheiten anzustecken.

Die wichtigste Schutzmaßnahme ist die Vermeidung von Schnitt- und Stichverletzungen. Deshalb dürfen Spritzen, Ampullen und Kanülen nur in Spezialbehältern entsorgt werden. Diese Behälter sind aus unzerbrechlichem Kunststoff und haben eine fest verschließbare Öffnung. Verletzt sich eine Reinigungskraft an Gegenständen, die mit Keimen behaftet sind, sollte sie sofort einen Arzt aufsuchen. Eine rechtzeitige Wundbehandlung kann oft eine Infektion verhindern.

Vorbeugend wirken Impfungen. Ihr Betriebsarzt gibt Ihnen Auskunft, ob eine Impfung für Ihren Arbeitsbereich sinnvoll ist.

Lagerung von Gefahrstoffen

Die Art und die Menge des Gefahrstoffes bestimmt die Art der Lagerung. Grundsätzlich gilt:
Lagerung ätzender Produkte
Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
Lagerung giftiger Produkte
In der Praxis steht man häufig vor der Frage, ob Produkte mit unterschiedlichen Gefahrenmerkmalen zusammengelagert werden dürfen und welche Bedingungen dabei eingehalten werden müssen. Auch die Frage, inwieweit Produkte, die keiner Gefahrenkennzeichnung bedürfen, einem Gefahrstofflager zugeleitet werden müssen, ist von Interesse.

Aus Sicht der Lagersicherheit ist es zweckmäßig, alle zu lagernden Produkte entsprechend ihren produktspezifischen Gefahrenmerkmalen in sogenannte Lagerklassen einzustufen. Dazu werden primär solche gefährlichen Eigenschaften berücksichtigt, die besondere vorbeugende Maßnahmen des Brand- und Explosionsschutzes erfordern, wie z. B. explosionsgefährlich, hochentzündlich, leichtentzündlich, entzündlich oder brandfördernd. Weiterhin müssen bei der Lagerung von gefährlichen Produkten auch Gefahrenmerkmale wie sehr giftig, giftig und ätzend mit in ein solches Konzept einbezogen werden.

Vom Verband der chemischen Industrie ist ein solches Konzept entwickelt worden und kann unter der Rubrik Konzept für die Zusammenlagerung von Chemikalien heruntergeladen werden.

Schädlingsbekämpfung

Wer gewerbsmäßig Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen sowie Zubereitungen, bei denen die genannten Stoffe oder Zubereitungen freigesetzt werden durchführen möchte, muss seine Sachkunde diesbezüglich nachweisen und die Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen. Alles zum Thema Sachkunde, Aus- und Weiterbildung erfahren Sie bei Ihrem Innungslandesverband oder Ihrer Innung vor Ort. Auf unserer Linkseite finden Sie entsprechende Internetadressen.

Grundsätzlich gilt:

Der Arbeitgeber muss prüfen, ob für den Zielbereich und die Zieltierart Schädlingsbekämpfungsmittel mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen, erhältlich sind. Ist ihm die Verwendung dieser Schädlingsbekämpfungsmittel zumutbar und der Einsatz zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, so darf er nur diese verwenden.

Die Arbeitsweise in der heutigen Schädlingsbekämpfung hat sich gegenüber früheren Zeiten in positiver Weise geändert. Viele Schädlingsbekämpfer arbeiten, zum Beispiel in der Schabenbekämpfung, mittlerweile fast ausschließlich im Gel – Köderverfahren. Dennoch ist auch hier Vorsicht geboten: Ein auf Heizkörper oder heiße Flächen ausgebrachtes Gel kann schnell gesundheitsgefährliche Stoffe freisetzen!